Haustierverbot muss gerechtfertigt sein

Eine Eigentümergemeinschaft kann kein generelles Haustierverbot erlassen.

Wohnungseigentümer dürfen zumindest dann ein Haustier halten, wenn von diesem keine Gefahr für die übrigen Eigentümer ausgeht. Ein allgemeines Haustierverbot der Eigentümergemeinschaft ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken rechtswidrig. Solange die Nachbarn nicht nachweisen können, dass das Tier sie gefährde, können sie allein aufgrund einer vorhandenen Lärmbelästigung nicht dagegen vorgehen. Zudem ist nach Ansicht der Richter ein generelles Haustierverbot schon aus sich selbst heraus unwirksam, da stets der konkrete Einzelfall zu prüfen ist.

 
 
Anwaeltin Dresden, Ehevertrag Kreischa, Aufhebungsvertrag Glashuette, Rechtsanwalt Strafrecht nahe Heidenau, Rechtsanwaltskanzlei Dresden, Strafanzeigen Pirna, Aenderungskuendigung Dresden, Anwaltskanzlei Glashuette, Straftat Dresden, Arbeitsvertragsrecht nahe Dohna