Wegfall des Werkstudentenstatus rechtfertigt keine Kündigung

Der Werkstudentenstatus ist kein Eignungsmerkmal und daher auch kein Grund für die Kündigung oder Befristung eines Arbeitsvertrags.

Verliert ein Arbeitnehmer sein Werkstudentenprivileg, darf ihm nicht personenbedingt gekündigt werden. Für das Bundesarbeitsgericht ist die Versicherungsfreiheit kein Eignungsmerkmal eines Arbeitnehmers. Entsprechend ist eine allein darauf gestützte Kündigung bereits von vornherein sozial ungerechtfertigt und unwirksam. Ebenso ist eine im Arbeitsvertrag vorgesehene Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis nur für die Dauer des Werkstudentenprivilegs besteht, unwirksam.

 
 
Urlaubsanspruch Wilsdruff, Schmerzensgeld Glashuette, Mieterhoehung Dresden, Gewerblicher Mietvertrag Dresden, Verwarnungsverfahren Kreischa, Straftat Dresden, Verkehrsrecht nahe Pirna, Privater Mietvertrag Dohna, Rechtsanwaltskanzlei Dresden, Bussgeld Wilsdruff