Kündigung nur mit handschriftlicher Unterschrift

Die mit einem Unterschriftenstempel signierte Kündigung ist unwirksam.

Nachdem die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss, genügt es nicht, wenn die Unterschrift des Arbeitgebers lediglich aufgestempelt oder aufgedruckt ist. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen verlangt die Schriftform eine eigenhändige Unterschrift, wozu Faksimile-Stempel oder Computerunterschriften nicht zählen. Wird eine Kündigung trotzdem nur so signiert, dann ist sie unwirksam.

 
 
Rechtsanwaltskanzlei nahe Dohna, Anwaeltin Zivilrecht nahe Freital, Schadensersatzansprueche Coswig, Arbeitsvertragsrecht Glashuette, Zivilrecht Dresden, Rechtsanwalt Strafrecht nahe Wilsdruff, Bussgeldverfahren Radeberg, Strafanzeigen Radeberg, Scheidung Dippoldiswalde, Schmerzensgeld Freiberg